Betreuende Grundschule
Betreuungsordnung
für das Betreuungsangebot in der Grundschule Kruft
§ 1 Träger und Aufgaben
(1) Die Verbandsgemeinde Pellenz bietet als Träger ein unterrichtsergänzendes und freiwilliges Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule) an der Grundschule Kruft für die Schüler dieser Schule an.
Die „Betreuende Grundschule“ hat die Aufgabe die Betreuung von Grundschulkindern
vor dem Unterricht z.Zt (07:00 Uhr bis 07:50 Uhr) und
nach dem Unterricht z.Zt (Mo. – Fr. von 11:50 Uhr bis 14:00 Uhr und Fr. 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr nur GTS-Kinder) nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb von Ferienzeiten zu gewähren.
Das Betreuungsangebot richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Ministeriums für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz.
Die Einrichtung eines Betreuungsangebotes an der Grundschule erfolgt ab der Mindestteilnehmerzahl von acht Kindern. Bei mehr als 20 Kindern ist eine zweite Gruppe einzurichten.
Es stehen 40 Vollzeitplätze zur Verfügung, die für Schüler der Kassenstufe 1 und 2 vorgehalten werden. In der Betreuenden Grundschule wird kein Mittagessen angeboten.
Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung.
Die Schulleitung führt die Aufsicht über das Betreuungsangebot und ist gegenüber den Betreuungskräften weisungsbefugt.
(2) Den Einsatz der Betreuungskräfte organisiert der Träger. Er sorgt dafür, dass auch bei kurzfristigem Ausfall einer Betreuungskraft die Betreuung der Gruppe durch eine Ersatzkraft gewährleistet ist. Sollte es einmal aus unvorhersehbaren Gründen zu personellen Engpässen kommen, sieht sich der Träger gezwungen, die Betreuung im Ausnahmefall kurzfristig abzusagen.
(3) Der Träger benennt eine verantwortliche Person aus dem Betreuerteam, die mit der Schulleitung zusammenarbeitet und das Team vor Ort koordiniert. Er benennt auch einen gegenüber den Eltern verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kontaktdaten des Ansprechpartners sind auf der Schulhomepage vermerkt.
(4) Die Nutzung von Schulräumen und des Schulgeländes im Rahmen der Betreuung bedarf, unter Anhörung des Schulelternbeirats, der Zustimmung der Schulleitung und des Schulträgers.
§ 2 Aufnahme und Abmeldung
(1) Die Aufnahme der Schüler in der „Betreuende Grundschule“ erfolgt für ein Schuljahr (01.08. bis 31.07.) nach ordnungsgemäßer Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten bei dem jeweiligen Träger. Anmeldeschluss ist der 15.02. des Jahres. Erforderliche Unterlagen für die Anmeldung halten die Grundschule Kruft sowie die Verbandsgemeindeverwaltung Pellenz bereit.
(2) Ein Rechtsanspruch auf das Betreuungsangebot besteht nicht. Die Anzahl der vorhandenen Vollzeitplätze bildet die Grenze der Aufnahme für das Modell „Vollzeit“ in den Schulen. Reichen die zugelassenen Plätze nicht aus, alle interessierten und berechtigten Schüler aufzunehmen, so gelten für die Aufnahme in die Gruppe folgende Prioritäten:
a) Kinder bei einem alleinerziehenden Elternteil, der erwerbstätig ist, eine Ausbildung absolviert oder sich in Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nach SGB II und SGB III befindet. Die Beschäftigungszeiten sind entsprechend schriftlich nachzuweisen.
b) Notsituationen und Bedürftigkeit: Bei besonderen Situationen, wie Krankheiten, Familienstand, besondere Arbeitsverhältnisse etc., wird individuell entschieden.
c) Berufstätigkeit der Eltern. Die Beschäftigungszeiten sind entsprechend schriftlich nachzuweisen.
d) der Zeitpunkt der Anmeldung durch die Personenberechtigten.
e) Freibleibende Vollzeitplätze können eigenverantwortlich unter den Eltern aufgeteilt werden. Die Kinder müssen die Betreuung an unterschiedlichen Tagen nutzen (sie dürfen nicht zeitgleich anwesend sein). Die Abrechnung erfolgt mit dem anmeldenden Elternteil.
(3) Eine vorzeitige Abmeldung kann
- frühestens zum Schulhalbjahr (31.01.) erfolgen und muss schriftlich dem Schulträger vorliegen.
- aus einem wichtigen Grund – die Kündigung muss schriftlich zum nächsten 1. eines Monats - erfolgen (z.B. Verzug aus dem Einzugsbereich der Grundschule und der damit verbundene Schulwechsel).
(4) Zahlung / Zahlungsverzug
Nachstehende Betreuungsmodelle stehen ab dem Schuljahr 2024/2025 zur Verfügung und kosten:
Nachstehende Betreuungsmodelle stehen ab dem Schuljahr 2024/2025 zur Verfügung und kosten:
Frühbetreuung
| Mo. – Fr. von 7.00 Uhr bis Schulbeginn (Schüler der 1. bis 4 Klasse)
| 11,00 € / monatlich
|
Vollzeit *)
| Mo. – Fr. von 11.50 Uhr bis 14.00 Uhr (nur Schüler der 1. bis 2. Klasse)
| 25,00 € / monatlich
|
Betreuung der Ganztagsschüler
| Fr. von Schulende bis 16.00 Uhr (Ganztagsschüler der 1. bis 4. Klasse)
| 11,00 € / monatlich
|
*) siehe § 2 (2) e).
Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus.
(3) Ein Kind kann von der Teilnahme an der Betreuenden Grundschule ausgeschlossen werden:
a) wenn die Zahlungspflichtigen mit der Zahlung des Beitrages länger als zwei Monate in Verzug sind.
b) wenn die Betreuung gar nicht oder unregelmäßig in Anspruch genommen, der Platz jedoch dringend benötigt wird.
§ 3 Ausschluss von der Betreuung bei Fehlverhalten
Der jeweils zuständigen Betreuungsperson obliegt während der Betreuungszeit das Hausrecht.
Im Einzelfall kann sie einzelne Schüler, aufgrund groben Fehlverhaltens, vom Betreuungsangebot ausschließen. Ein Ausschluss kann wie folgt erfolgen:
- Bei unzumutbarer Belastung, kurzfristig durch die Betreuungskräfte.
- Bei wiederholtem sozialwidrigem Verhalten, obliegt es dem Schulträger, einen Ausschluss für eine Woche oder darüber hinaus, einen dauerhaften Ausschluss auszusprechen.
Eine Rückerstattung bereits entrichteter Teilnahmebeträge ist auch hierbei ausgeschlossen.
§ 4 Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz
(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Anfang der bekannt gemachten Betreuungszeiten. Sie endet mit dem Verlassen des Schulgeländes.
Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände ist die Betreuungskraft aufsichtspflichtig, für die Wege von der Grundschule nach Hause sind es die Erziehungsberechtigten.
Sollten Kinder die Schule mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorzeitig verlassen, ist die Betreuungskraft schriftlich zu benachrichtigen. Die Aufsichtspflicht liegt bei den Erziehungsberechtigten.
(2) Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände, sowie bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.
(3) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.
(4) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen zu melden.
Kruft, den 13.12.2023
gez. Busch
| gez. Spies
| gez. Busenbender
|
Träger
| Schulleitung
| Schulelternbeirat |